Es gibt ihn schon immer irgendwie, den so ganannten „Taxischein“ für die Fahrt zum Arzt. Er wird vom behandelnden Arzt als Verordnung ausgestellt. Allerdings war die Kostenübernahme bis vor kurzem noch schwierig. Bevor man die vom Arzt verordnete Taxifahrt nutzen konnte, musste die Kostenübernahme von der Krankenkasse bestätigt werden. Der Versicherte musste also vor Fahrtantritt einen Antrag bei der Kasse stellen.
Das hat sich nun geändert. Für Versicherte, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) und Blinde gelten die Taxifahrten mit der Verordnung durch den Arzt grundsätzlich als genehmigt. Dies gilt auch für Versicherte mit Pflegegrad 3 und dem Merkzeichen „aG“, sowie grundsätzlich für Versicherte mit dem Pflegegrad 4 oder dem Pflegegrad 5.
Das erleichtert nun manchem Behinderten und / oder Pflegebedürftigem den Arztbesuch.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!