Ich nehme die Anliegen von Kunden immer wieder zum Anlass, hier im Blog aufzuklären. Heute geht es um Rehamaßnahmen für pflegende Angehörige, die ihren (demenzerkrankten) Angehörigen während der Reha nicht Zuhause lassen möchten.
Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte einen Rechtsanspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, die die Krankenkasse übernehmen muss. Zunächst versuchen die Kassen, die Rehabilitation ambulant durchzuführen. Reicht eine ambulante Rehamaßnahme aber nicht aus, muss die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen auch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gewähren.Dabei gilt, dass die Krankenkasse bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen muss (§ 40 Abs. 3, 1. Satz SGB V).
Für viele pflegende Angehörige, die sich um einen Demenzerkrankten kümmern, ist es jedoch schwierig für mehrere Wochen wegzugehen, um sich selbst zu erholen.
Diese Pflegepersonen können – soweit die Rehaklinik dies anbietet – ihren Angehörigen während der Reha für sie selbst mitnehmen und den Aufenthalt des pflegebedürftigen Angehörigen über die Kurzzeitpflege und bei Bedarf die Verhinderungspflege finanzieren.
Dies geht aus den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums hervor, die scheinbar die Sozialversicherungsfachangestellten der Krankenkassen nicht flächendeckend kennen:
Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Quelle: BMG
Tipp: Lassen Sie sich also nicht abwimmeln, wenn der Sachbearbeiter Ihrer Krankenkasse die Kurzzeitpflege ablehnt, weil die Reha-Einrichtung keinen Versorgungsvertrag nach SGB XI hat! Sie haben einen Rechtsanspruch!