Am 14.06.2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Menschen mit einer Demenzerkrankung grundsätzlich auch Anspruch auf Blindengeld haben können.
Der Anspruch kann gegeben sein, wenn ein Demenzerkrankter aufgrund seiner Erkrankung Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten kann. Dem BSG zufolge besteht Anspruch auf Blindengeld, wenn die Betroffenen aufgrund ihrer Erkrankung keine visuelle Wahrnehmung mehr haben. Dabei ist es aus Sicht der Richter unerheblich, ob eine direkte oder spezifische Sehstörung vorliegt, oder ob aufgrund einer zerebralen Schädigung eine visuelle Wahrnehmung nicht mehr gegeben ist. Allerdings muss der Betroffenen, bzw. sein Stellvertreter, den Umstand der fehlenden, visuellen Wahrnehmung beweisen.
Hinweis: Sie finden das Urteil unter dem Az: B 9 BL 1/17 R
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