Pflegen fremde Personen regelmäßig eine hilfebedürftige Person unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt, können sie, wenn ihnen für die Pflege eine Erbschaft hinterlassen wurde, die anfallende Erbschaftssteuer mindern.
Der gesetzliche Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer beträgt 20.000 € unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Allerdings ist es erforderlich, die erbrachten Pflegeleistungen schlüssig glaubhaft zu machen, um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/12).
Der Erbschaftssteuerfreibetrag wegen Pflege kann zusätzlich zu den unterschiedlichen Freibeträgen bei der Erbschaftsteuer- und dem Schenkungsgesetz beansprucht werden.
Nicht verwandte Personen haben bspw. einen Steuerfreibetrag von 20.000 €. Der darüber hinausgehende Betrag muss versteuert werden.
Kommt eine Erbschaft wegen Pflege (ohne Verwandtschaftsverhältnis) dazu, erhöht sich der Freibetrag bei nachgewiesenem Anspruch infolgedessen um den steuerlichen Pflegefreibetrag auf insgesamt 40.000 €. Erst wenn die Erbschaft über diese beiden Freibeträge hinausgeht wird auf diesen Betrag Erbschaftssteuer erhoben.