Obwohl schon seit längerem in Kraft, kennt kaum jemand die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich über die 40/60-Regelung zu erweitern.
Nicht selten reichen gerade bei Demenzerkrankten die 125 € entlastungsbetrag monatlich nicht für die notwendigen Leistungen aus. Viele Pflegebedürftige zahlen die Differenz dann von ihrem Pflegegeld. Dabei kann der Entlastungsbetrag ganz legal um einiges erhöht werden und ein Rest Pflegegeld bleibt dann auch noch.
Entlastungsbetrag und Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben neben ihrem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag auch Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. das Pflegegeld ist für selbst beschaffte Pflegehilfen gedacht, die keinen Versorgungsvertrag und damit auch keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen haben. Die Pflegesachleistungen dienen dagegen zur Nutzung von Pflegediensten, die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen ist der Pflegesachleistungsbetrag höher, als das Pflegegeld. Dies ist auch gerechtfertigt, da die Pflegedienste Personal- und Sachkosten mit der Vergütung abdecken müssen.
Das heißt, bei z. B. Pflegegrad 2 stehen dem Pflegebedürftigen 125 € Entlastungsbetrag und 316 € Pflegegeld im Monat zu. Pflegebedürftige, die nun ihre Betreuungs- und Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld finanzieren, haben im Monat maximal 441 € zur Verfügung. Hier ist die 40/60 Regelung günstiger!
Was die 40/60 Regelung bedeutet
Wer möchte, kann die ihm zustehenden Pflegesachleistungen zu 40 % in Entlastungsleistungen umwandeln. Voraussetzung ist natürlich, dass die Pflegesachleistungen nicht anders verbraucht werden.
Entscheidet sich der Pflegebedürftige für diese Umwandlung, nutzt er die Kombinationsleistung. Die Kombinationsleistung bedeutet, dass der nicht verbrauchte Anteil der Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird. Das heißt bei obigem Beispiel mit dem Pflegegrad 2 folgendes:
Für die Entlastungsleistungen können 40 % der Pflegesachleistung von 689 € / Monat genutzt werden. daraus ergibt sich folgendes Budget für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:
125,00 € = Entlastungsbetrag plus
275,60 € = 40 % der Pflegesachleistung plus
189,60 € = 60 % anteiliges Pflegegeld.
In der Summe kann der Pflegebedürftige so maximal 590,20 € (statt der oben berechneten 441 €) für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen, die komplett von der Pflegekasse bezahlt werden.
Für Menschen mit einem hohen Betreuungsbedarf ist dies die wirtschaftlichste Lösung.
Hinweis: Um diese Abrechnung umzusetzen, wenden Sie sich bitte an ihre Pflegekasse und teilen mit, dass Sie „die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen als Kombinationsleistung“ in Anspruch nehmen wollen.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!