Bereits im Mai diesen Jahres habe ich auf die Möglichkeit hingewiesen, 40 % der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln.
Ende des Jahres sind die „fetten Zeiten“ mit Hilfe der angesparten Betreuungsleistungen aus den Jahren 2015 und 2016 vorbei. Diejenigen, die die angesparten Leistungen aus den Jahren 2015 und 2016 bis zum 31.12.2018 nicht aufgebraucht haben, verlieren ihren Anspruch. die Beträge verfallen unabhängig von ihrer Höhe.
Wer dann auch keinen Ansparbetrag aus dem Jahr 2018 mehr zur Verfügung hat, mag denken, dass er oder sie mit den 125 € monatlich auskommen muss, die für Entlastungsleistungen vorgesehen sind. Das ist aber nicht der Fall.
So wandeln sie Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen um
Die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen erfolgt nur auf Antrag. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass die Pflegesachleistungen nicht für die Pflege gebraucht werden. Denn im Rahmen der Entlastungsleistungen dürfen keine Pflegeleistungen erbracht werden.
Wichtig zu wissen
- Sie können nur 40 % der Pflegesachleistungen als Entlastungsleistungen umwandeln. Das heißt, bei Pflegegrad 2 sind das 275,60 € moantlich. Ihnen stehen dann also 400,60 € für Entlastungsleistungen zur Verfügung.
. - Wenn Sie die Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln, beziehen sie die Kombinationsleistung. Das heißt, Sie erhalten nicht mehr 100 % des Pflegegeldes, sondern ein anteiliges Pflegegeld. Bei Pflegegrad 2 erhalten sie, wenn Sie 40 % der Pflegesachleistung nutzen, also nur noch 60 % des Pflegegeldes, das sind 189,60 €.
. - Sie müssen die Umwandlung der Pflegesachleistung bei Ihrer Pflegekasse ausdrücklich beantragen.
. - Sie können die Umwandlung auch beanspruchen, wenn sie die Entlastungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nutzen.
. - Sie können frei entscheiden, ob Sie den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich ansparen und monatlich die 40 % der Pflegesachleistung nutzen. Dann können sie den angesparten Entlastungsbetrag bspw. für die Fahrkosten oder Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege oder für die Kurzzeitpflege nutzen.
Hinweis: Weitergehende Informationen zum Entlastungsbetrag erhalten Sie auch hier: So können Sie den Entlastungsbetrag nutzen
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!