Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zu. Genutzt werden kann, er bspw. für niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsdienste. Diese bieten sowohl Pflegedienste wie auch auf Entastung und Betreuung spezialisierte Dienste an. Mit dem Entastungsbetrag soll es Pflegebedürftigen ermöglicht werden, länger in der eigenen Wohnung zu leben. Er kann daher sowohl für den Pflegebedürftigen, etwa für Betreuungsleistungen, wie auch zur Entlastung der Pflegeperson eingesetzt werden.
Wichtiger Baustein bei der Entlastung von Angehörigen
Ziel der Entlastungs- und Betreuungsdienste ist es, pflegende Angehörige zeitlich zu entlasten und zu unterstützen. Als Angebote kommen infrage:
- die stundenweise Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und / oder im Rahmen von Betreuungsgruppen,
- eine, die vorhandenen Fähigkeiten stärkende und stabilisierende Alltagsbegleitung,
- Unterstützung der Pflegeperson bei der Bewältigung des Pflegealltags, etwa durch Beratung im Umgang mit herausforderndem Verhalten des Pflegebedürftigen,
- Dienstleistungen und organisatorische Hilfestellungen, wie etwa Botengänge, Einkauf und hauswirtschaftliche Hilfen.
Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag auch genutzt werden, um bspw. den Eigenanteil bei der Tages- oder Kurzzeitpflege für Unterkunft und Verpflegung zu begleichen.
Der Entlastungs- und Betreuungsdienst muss von der Pflegekasse anerkannt sein, um Leistungen nach § 45 b Sozialgesetzbuch (SGB) XI zu erbringen. Nur dann erstattet die Pflegekasse die Kosten für den Dienst. Der Höchststundensatz ist gesetzlich geregelt und darf aktuell (2021) 34,50 € betragen.
Hinweis: Der Entlastungsbetrag darf nicht für Leistungen der Körperpflege (Pflegesachleistungen) eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die den Entlastungsbetrag auch für Pflegesachleistungen einsetzen dürfen.