In der Pflegeberatung stelle ich immer wieder fest, dass der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowohl für die pflegenden Angehörigen, wie auch die Pflegebedürftigen selbst, sehr verwirrend sein kann. Deshalb habe ich die beiden Leistungen einmal in einer Übersicht gegenüber gestellt. Ich hoffe, dass diese Übersicht die Unterschiede der Leistungen verdeutlicht.
Verhinderungspflege | Kurzzeitpflege |
kann ambulant und vollstationär erbracht werden. | kann nur vollstationär (in einem Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Rehabilitationseinrichtung) erbracht werden. |
können private und / oder erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte erbringen und abrechnen. | kann nur in einer Einrichtung mit einem entsprechenden Versorgungsvertrag erbracht werden. |
kann auch „nachträglich“ beantragt werden. | muss im Voraus beantragt werden. |
kann mit 50 % des Leistungssatzes der Kurzzeitpflege (806 €) erweitert werden. | kann durch Nutzung von 100 % des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege (1.612 €) ergänzt werden. |
Anspruchsvoraussetzung: Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflegeperson muss den Versicherten seit mindestens 6 Monaten pflegen. | Anspruchsvoraussetzung: es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. |
kann stundenweise in Anspruch genommen werden. | muss tageweise beansprucht werden. |
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!