In meiner Beratung ist die Pflegezeit immer wieder Thema.
Im Hinblick auf die Pflegezeit würde es vielen Angehörigen helfen, wenn sie die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PfleZG) auch „stückeln“, also nach Bedarf nehmen könnten.
Dies ist aber auf der Grundlage des § 4 PfleZG nicht möglich.
Nun möchte ich allen, die sich diese Frage stellen, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2011 mit dem Az.: 9 AZR 348/10 an die Hand geben. Hier ist eindeutig geklärt, wie die Pflegezeit genommen werden kann.
Das Urteil können Sie hier herunterladen: AZ 9 _AZR_348-10.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!