Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wurde die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 SGB XI bis zum 31.12.2017 ausgesetzt.
Seit Beginn des Jahres gilt die „5-Wochen-Frist“ nur noch für Anträge, bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt. Wann dies der Fall ist, bestimmt der GKV-Spitzenverband.
Deshalb gilt nunmehr, dass dieser besonders dringliche Entscheidungsbedarf vorliegt, wenn ohne eine fristgerechte Entscheidung der Pflegekasse eine Versorgungslücke drohen würde. Dies ist nur der Fall, wenn ein Erstantrag auf
- Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI gestellt wurde, oder ein
- vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI gestellt wurde.
Damit ist eindeutig festgelegt, dass ein Antrag auf Pflegegeld oder eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung nicht zu einem besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (i. S. d. § 18 Abs. 2b SGB XI und § 142 Abs. 2 SGB XI) führt.
Die verkürzten Begutachtungsfristen von ein bzw. zwei Wochen nach § 18 Abs. 3 SGB XI sind von der Aussetzung der Bearbeitungsfrist nicht betroffen. Sie gelten auch 2017 unverändert fort.
Begutachtung innerhalb von einer Woche
Eine unverzügliche Begutachtung muss demnach spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und zudem
- Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung im Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist oder
- ein naher Angehöriger seinem Arbeitgeber angekündigt hat, dass er die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchte, oder
- mit dem Arbeitgeber der Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.
Die Wochenfrist gilt auch, wenn
- sich der Pflegebedürftige in einem Hospiz befindet oder
- ambulant palliativ versorgt wird.
Begutachtung innerhalb von zwei Wochen
Eine Begutachtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchgeführt werden, wenn der Antragsteller sich in häuslicher Umgebung befindet, ohne palliativ versorgt zu werden, und
- die Pflegeperson dem Arbeitgeber angekündigt hat, die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen zu wollen, oder
- wenn die nahestehende, Pflegeperson eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.
Neue Regelung bzgl. der Frist vom Antrag bis zum Bescheid über den Pflegegrad Klick um zu Tweeten